Die Kosten für Fahrzeugdesinfektion sind von der leistungspflichtigen Versicherung zu erstatten Nach einem jüngst ergangenen Urteil des AG Heinsberg, Urteil vom 04.09.2020, Az. 18 C 161/20, sind auch die Kosten für die Fahrzeugdesinfektion zu erstatten. Eine Fahrzeugdesinfektion sei in Zeiten der Corona-Pandemie nach erfolgter Reparatur eines Fahrzeugs, die ein Berühren des Fahrzeugs durch Dritte erfordert, notwendig, so das Gericht.
Auch der veranschlagte Betrag ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden, sondern für den Material- und Arbeitseinsatz angemessen. In dem Urteil ging es um es um einen Betrag von 60,87 Euro, den die leistungspflichtige Versicherung gekürzt hatte. (Quelle IWW)
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